Allgemeine Verkaufsbedingungen der SE Tylose GmbH & Co. KG
1. Angebot und Vertragsschluss, Schriftform
a) Für unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Vertragsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Ergänzend zu unseren Verkaufsbedingungen gelten die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris sowie die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) in der jeweils aktuellen Fassung.
b) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Leistung zustande, sofern nicht anderweitig bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist.
c) Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
2. Umfang der Leistungspflicht, Garantien und Beschaffenheit
a) Für den Umfang der Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung und – in Ermangelung einer solchen – unsere Rechnung maßgebend. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden. Die Beschaffenheit der geschuldeten Ware bestimmt sich ausschließlich nach der Standardspezifikation, sofern nicht eine abweichende Spezifikation vereinbart wurde.
b) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles dem Käufer zumutbar ist. Die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung zu zahlen.
c) Produktangaben und Verwendungskriterien in Katalogen, Merkblättern, Sicherheitsdatenblättern und sonstigem Informationsmaterial, das wir dem Käufer zur Verfügung stellen, sowie produktbeschreibende Angaben sind weder als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Ware noch als bloße Vereinbarung der Beschaffenheit zu verstehen; jegliche Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Gleiches gilt für dem Käufer überlassene Muster und Proben.
d) Die Entscheidung über die Eignung der Ware für einen bestimmten Zweck obliegt dem Käufer. Angaben und Auskünfte im Rahmen unserer Beratung befreien den Käufer nicht von der Durchführung eigener Prüfungen und Versuche.
3. Preise und Zahlung/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung. Maßgeblich für die Berechnung ist das Abgangsgewicht/Menge der Lieferung.
b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
d) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
e) Schecks oder Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber und vorbehaltlich der Notenbankfähigkeit angenommen. Sämtliche für die Einlösung von Schecks, Wechseln und Überweisungen anfallenden Kosten trägt der Käufer.
f) Bei Zahlungsverzug sowie bei sonstigen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist und der Käufer keine entsprechende Vorauszahlung geleistet hat. Sonstige uns zustehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
g) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
4. Höhere Gewalt
a) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Boykotte oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
b) Bei Hindernissen nach lit. a) von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Wird nach lit. a) die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, sie hat das Leistungshindernis zu vertreten.
c) Wir sind nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen.
5. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers kann die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware vor. Der Käufer ist gemäß den folgenden Regelungen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache heraus zu verlangen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich in unserem Auftrag. Wir gelten hierbei als Hersteller gem. § 950 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und erwerben unmittelbar Eigentum an den neu hergestellten Sachen.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Waren gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen der Ziffer 6 gilt, unentgeltlich zu verwahren.
b) Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware - ggf. im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware - zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang aufgrund eines Kauf- oder Werkvertrages nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wurde (auch Fremdantrag) oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit und kein Fall der Ziffer 6 a), Satz 3 vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Weiter hat der Käufer alle Auskünfte über den Bestand an Vorbehaltswaren zu geben und auf unser Verlangen die in unserem Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
e) Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware unentgeltlich sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer etc.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens mit Abschluss des Kaufvertrags an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten, in unserem Eigentum stehenden Ware. Wir nehmen die Abtretung an.
f) Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland dort nicht in dem oben dargestellten Umfang zulässig sein, so beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des Käufers gesetzlich zulässigen Umfang. Zumindest ist die Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt, also unter Vorbehalt des Eigentums an der Ware bis zu ihrer Bezahlung, geliefert.
7. Mängelansprüche
a) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch «HGB») nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB gilt auch für den Käufer, der zwar Unternehmer aber kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist.
b) Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verpackungsschäden und Warenverlust sind in den Frachtpapieren zu vermerken bzw. dem anliefernden Spediteur und uns spätestens am 6. Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
c) Wir werden rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware nach unserer Wahl, unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers, beseitigen oder mängelfreie Ware nachliefern. Soweit diese Maßnahmen endgültig nicht zum Erfolg führen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht der Minderung und des Rücktritts, zu. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
d) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preiswertesten Versandes.
e) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere der Lieferantenregress nach §§ 478, 479, 445a Abs. 1 BGB, bleiben unberührt. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 8 und 9.
8. Haftung
a) Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Darüber hinaus haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn es sich um eine Verpflichtung handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
c) Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, wie insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
d) Soweit sich aus diesen Bedingungen und insbesondere dieser Ziffer 8 nichts anderes ergibt, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
e) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten und Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9. Verjährung
Die Verjährungsfristen gemäß Ziffer 7.e) gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen wie z.B. die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Schutzrechte/ Marken/ Werbung
a) Bei der Nutzung unserer Waren hat der Käufer alle bestehenden gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Marken und Patente) zu berücksichtigen. Produktbezeichnungen und insbesondere Marken, an denen uns ein ausschließliches Schutz- oder Nutzungsrecht zusteht oder die uns zur Nutzung überlassen sind, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung im Zusammenhang mit den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen genutzt werden. Hinweise des Käufers auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
b) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Produktmustern und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, analysieren oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
11. Sicherheit
Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Käufer verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung unser produktspezifisches Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren dem Käufer entsprechende Daten zu übermitteln. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind bei uns erhältlich. Soweit die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft ist, darf diese nur in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und (weiter-) befördert werden.
12. Allgemeine Bestimmungen
a) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Hinweise in diesen Bedingungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
c) Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtungen ist der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt.
d) Sofern der Käufer Kaufmann oder Unternehmer (§ 14 BGB) ist, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht bzw. bei natürlichen Personen an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13. Warenausfuhr
a) Der Käufer prüft, ob der Vertrag nach den ihm bekannten Informationen gegen Bestimmungen des deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. gegen Embargos oder sonstige Sanktionen verstößt und zeigt uns einen Verstoß oder ein Risiko eines Verstoßes vor Vertragsschluss – und soweit dies etwa mangels Kenntnis nicht möglich war – unverzüglich an.
b) Der Käufer prüft und zeigt ggf. an, wenn Liefergegenstände in der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) oder im Anhang der EU-Dual-Use-Verordnung, VO (EU) Nummer 2021/821enthalten sind.
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
c) Der Käufer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika oder des internationalen Rechts, sowie eines etwaigen anderen Bestimmungslandes einhalten und erforderlichenfalls an deren Einhaltung durch uns kostenfrei mitwirken.
SE Tylose GmbH & Co. KG 2024